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Satzung des Carnaval Club Calpe
Artikel 1 Name Der Verein trägt ab seiner Gründung den Namen
Carnaval Club Calpe 1982 e.V.
In seinem Zeichen werden immer die ersten drei Anfangsbuchstaben des Namens des Vereins "C.C.C." zu sehen sein, sowie der Peñon de Ifach erwähnt werden, als Wahrzeichen von Calpe. Die Vereinsfarben sind grün/weiß, der Farben der Stadt Calpe angepaßt.
Artikel 2 Zweck des Vereines Der Verein "Carnaval Club Calpe" ist ein Zusammenschluß von Personen, deren hauptsächliches Ziel darin besteht, Mitgliedern und Nichtmitgliedern Unterhaltung, Vergnügen und Geselligkeit zu bieten. Desweiteren die Organisation und Durchführung von Karnevalsveranstaltungen in Calpe oder andernorts, Organisation und Durchführung sonstiger geselliger Veranstaltungen, wie z.B Sommerbälle, Kulturveranstaltungen, Sportveranstaltungen etc., was u.a. auch der Förderung des Tourismus dienen soll. Der Verein versucht den Status der Gemeinnützigkeit zu erlangen. Der Sitz des Verein ist der Sitz des jeweiligen Sekretariats.
Artikel 3 Mitglieder Es können alle Personen Mitglied des "Carnaval Club Calpe" werden, wenn sie es wünschen und sich verpflichten, die Vorschriften, die in der Satzung des Vereines festgelegt sind, zu beachten.
Artikel 4 Rechte der Mitglieder Alle Mitglieder des Vereins haben folgende Rechte: 1.) An den Hauptversammlungen teilzunehmen mit Stimm- und Wahlrecht. 2.) Den Vorstand des Vereines zu wählen. 3.) In den Vorstand gewählt zu werden, wenn sie mindestens 6 Monate Mitglied des Vereins sind. 4.) Am Nutzen des Vereines teilzuhaben, sowie an jeglichen anderen Vorteilen, die öffentliche oder private Institutionen dem Verein zuschreiben mögen. 5.) Von allen ihren Rechten als Vereinsmitglieder Gebrauch zu machen. 6.) Einspruchsrecht bei der Hauptversammlung nach Ausschluß durch den Vorstand um den Ausschluß zu bestätigen oder auszusetzen.
Artikel 5 Pflichten der Mitglieder Alle Mitglieder des Vereins haben folgende Pflichten: 1.) Die Ämter, für die sie gewählt wurden, treu und verantwortungsbewußt auszuführen. 2.) Dem Zweck des Vereines zu dienen und ihre Hilfe, soweit es die Umstände erlauben, bei den einzelnen Veranstaltungen des "Carnaval Club Calpe" dem Vorstand anzubieten. 3.) Den Jahresbeitrag pünktlich zu bezahlen. 4.) Die Einrichtungen des Vereines mit der notwendigen Sorgfalt zu nutzen und zu genießen. 5.) Die Vorschriften dieser Satzung und die Beschlüsse der Jahreshauptversammlung zu respektieren.
Artikel 6 Ehrenmitglieder Es können, auf Vorschlag des Präsidenten, solche Personen zu Ehrenmitgliedern ernannt werden, die sich aufgrund besonderer Leistungen hervorheben. Die Wahl erfolgt durch den Vorstand und es ist eine 3/4 Mehrheit erforderlich. Ehrenmitglieder werden von der Zahlung des Jahresbeitrags befreit.
Artikel 6a Senatoren Durch Beschluß des Vorstands können Mitglieder, die sich im Besonderen für die finanziellen Belange des Vereins verdient oder sich im Besonderen für den Verein gekümmert haben, in den Senatorenstand erhoben werden. Die Gesamtheit der Senatoren bilden den Senat und aus der Reihe des Senats kann ein Senatspräsident für die Dauer von 5 Jahren gewählt werden. Die Senatoren werden vom Vorstand zu den einzelnen öffentlichen und privaten Veranstaltungen eingeladen und repräsentieren den Verein. Senatoren sind nicht von der Zahlung des Mitgliedsbeitrags befreit. Ein zum Senator gewähltes Mitglied kann die Wahl ablehnen.
Artikel 7 Erlöschen der Mitgliedschaft 1.) Auf eigenen Wunsch, unter vorheriger schriftlicher Mitteilung an den Vorstand. 2.) Aufgrund groben Verstoßes gegen die vorliegende Satzung und durch Beschluß des Vorstandes mit mindestens 3/4 Mehrheit. 3.) Aufgrund groben Verstoßes gegen die Beschlüsse der Hauptversammlung und durch Beschluß des Vorstandes mit mindestens 3/4 Mehrheit. 4.) Aufgrund Nichtbeachtung der Vereinsordnung und durch Beschluß des Vorstandes mit mindestens 3/4 Mehrheit. 5.) Wenn ein Mitglied den Namen des Vereines zur Selbstbereicherung nutzt, oder Material des Vereines unerlaubt zum Eigennutz gebraucht. 6.) Wenn ein Mitglied länger als 6 Monate mit der Zahlung des Beitrages in Verzug ist trotz vorheriger einfacher schriftlicher Aufforderung. 7.) Durch den Tod des Mitglieds.
Artikel 8 Führungsorgane des Vereins Alle Organe sind repräsentativen Charakters, die Ämter sind durch Wahl anzutreten, und zwar im Einklang mit dem Zeitplan, der in den Vereinsregeln vorgeschrieben ist. Als Führungsorgane des Vereins gelten 1.) Die Jahreshauptversammlung 2.) Der Vorstand Dazu kommen als Kontrollorgan mindestens 2 Kassenprüfer, die von der Hauptversammlung gewählt werden und nicht dem Vorstand angehören dürfen. Die Kassenprüfer haben das Recht, nach vorheriger Ankündigung, alle die der Buchführung des Vereins betreffenden Unterlagen einzusehen und die Pflicht, bei der jährlichen Hauptversammlung über das Ergebnis ihrer Prüfung zu berichten. Die Kassenprüfung findet jährlich, jeweils vor der Hauptversammlung, statt. Weitere Kassenprüfungen finden 6 Wochen nach einer Großveranstaltung statt. Die Definition „Großveranstaltung“ beschließt der Vorstand mit einfacher Mehrheit.
Artikel 9 Disziplinarkommission Auf Antrag eines Mitglieds kann bei der Hauptversammlung eine Disziplinarkommission zusammentreten. Der Antrag muß dem Vorstand mindestens 4 Wochen vor dem Termin der Hauptversammlung eingegangen sein und der Vorstand muß dem Antrag mit einfacher Mehrheit zustimmen. Die Disziplinarkommission besteht aus 3 Mitgliedern ohne Ämter und 2 Vorstandsmitgliedern, die bei der jeweiligen Hauptversammlung mit einfacher Mehrheit gewählt werden. Zu den Aufgaben der Disziplinarkommission gehören: 1.) Grobe Verstöße von Vereinsmitgliedern gegen Vereinsinteressen zu ahnden. 2.) Vereinsinterne Streitigkeiten zu schlichten.
Artikel 10 Die Hauptversammlung Die Hauptversammlung ist oberstes Organ des Vereins und besteht aus allen Mitgliedern desselben. Sie wird mindestens einmal pro Jahr an vorgesehenem Datum einberufen als gewöhnliche Versammlung, und kann als besondere (außergewöhnliche) Versammlung einberufen werden, wenn es die Umstände erfordern oder auf Verlangen des Vorstandes auf Antrag von wenigstens 2/3 der Vorstandsmitglieder oder auf Antrag von mindestens 30 Vereinsmitglieder mit jeweils 1 Monat Vorlauf. Die Einberufung erfolgt durch den Präsidenten mit Einladung durch den Sekretär. Zu jeder Einberufung einer Versammlung wird über die zu behandelden Themen eine Tagesordnung erstellt. Zu den Aufgaben der gewöhnlichen Hauptversammlung gehören: 1.) Bekanntgabe des Veranstaltungsprogramms für die nächsten 6 Monate. 2.) Bekanntgabe der Bilanzen des jeweiligen Geschäftsjahres 3.) Entgegennahme von Berichten des Vorstands oder anderer Führungsorgane 4.) Die Wahl des Präsidenten für den Vorstand 5.) Die Wahl des Vizepräsidenten, Sekretärs und des Schatzmeisters in jeweils einzelnen Wahlgängen. 6.) Die Wahl der übrigen 7 Mitglieder des Vorstands 7.) Stehen anläßlich einer Hauptversammlung Neuwahlen des Vorstands an, so ist vorher ein Wahlleiter zu benennen. Dieser darf weder dem Vorstand angehören, noch für ein Vorstandsamt kandidieren. Diesem obliegt es, bis zur Beendigung der Wahl, anhand der vorgegebenen Tagesordnungspunkte für einen geregelten Ablauf der Versammlung und eine sachliche Diskussion zu sorgen. In Zweifelsfällen liegt die letzte Entscheidung beim Wahlleiter. 8.) Entlastung des Vorstands. Eine Wahl bei Hauptversammlungen wird mit einfacher Mehrheit gültig. Der Präsident und der Sekretär bei Hauptversammlungen ohne Neuwahlen sind die gleichen wie die des Vorstands. Zu den Aufgaben der außergewöhnlichen Hauptversammlung gehören: 1.) Billigung und Veränderung der Satzung 2.) Wahl von Mitgliedern für andere Führungsorgane, falls diese gegründet werden sollen 3.) Mit dem Vorstand über vertragliche Pflichten, Verwaltung des Vermögens oder anderer Aspekte legaler Eigenschaften zu entscheiden. Die Beschlüsse der Hauptversammlung werden für alle Mitglieder, inclusive derer, die bei der Hauptversammlung nicht anwesend waren, gültig. Eine Wahl bei der außergewöhnlichen Hauptversammlung wird mit einfacher Mehrheit gültig. Der Präsident und Sekretär der außergewöhnlichen Hauptversammlung sind die gleichen wie die des Vorstands.
Artikel 10a Die Wahl Bei der Hauptversammlung ist jedes Mitglied zur Wahl stimmberechtigt. Wählen dürfen nur die Mitglieder, die bei der Hauptversammlung persönlich anwesend sind oder ihre Stimme auf ein stimmberechtigtes Mitglied mit schriftlicher Vollmacht übertragen haben. Das Übertragen von mehr als 6 der Stimmen nicht anwesender Mitglieder auf eine Person der anwesenden Mitglieder ist unzulässig. Mitglieder, die mit der Zahlung ihres Beitrags im Rückstand sind, sind nicht berechtigt an der Wahl teilzunehmen.
Artikel 11 Der Vorstand Bei der Hauptversammlung wird der Vorstand des Vereins für die Dauer von 2 Jahren mit einfacher Mehrheit gewählt. Nach Ablauf dieser Zeit sind alle Ämter neu zu wählen. Sollten nach Wahl und im Verlauf der Amtsdauer einige Ämter nicht besetzt sein, so werden diese provisorisch auf Vorschlag des Präsidenten bis zur nächsten Hauptversammlung besetzt. Bei der Wahl des Vorstands wird im 1. Wahlgang der Präsident gewählt, danach die übrigen Mitglieder des geschäftsführenden Vorstands (Vizepräsident, Sekretär und Schatzmeister) in einzelnen Wahlgängen und danach die übrigen 7 Mitglieder des Vorstands in Blockwahl. In den Vorstand können alle ordentliche Mitglieder gewählt werden, die sich mindestens 10 Monate im Jahr am Standort des Vereins aufhalten und an den Vorstandssitzungen teilnehmen können. Eine Teilnahme der Vorstandsmitgliedern an den Vorstandsitzungen ist Pflicht. Der Vorstand des Vereins besteht aus dem Präsidenten, Vizepräsidenten, Sekretär, Kassenverwalter und 7 anderen stimmberechtigten Mitgliedern. Der Vorstand wird mindestens einmal im Monat zusammentreten, entweder auf Vorschlag des Präsidenten oder auf Antrag eines Drittels der Vorstandsmitglieder. Beschlüsse des Vorstands werden mit einfacher Mehrheit entschieden. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Präsidenten. Zu den Aufgaben des Vorstands gehören: 1.) Führung und Verwaltung des Vereins. 2.) Erstellen eines Veranstaltungsplanes und von Kostenvoranschlägen 3.) Den Verein kollektiv zu repräsentieren. 4.) Die Tagesordnung für die Hauptversammlung auszuarbeiten, sowie die hierfür notwendigen Dokumentationen vorzubereiten. Der Präsident hat das Recht, gewählte Vorstandsmitglieder mit deren Einverständnis mit vakanten Ämter zu betreuen, die ihn bei seiner Arbeit unterstützen.
Artikel 11a Abwahl eines Vorstandsmitglieds Sollte ein Vorstandsmitglied seine ihm freiwillig übernommene Aufgaben nicht, nur teilweise oder mangelhaft erfüllen, können auf Antrag des Präsidenten die übrigen Vorstandsmitglieder das Vorstandsmitglied abwählen und den Posten provisorisch mit einem anderen, nicht stimmberechtigten Mitglied bis zur nächsten Hauptversammlung besetzen. Eine Abwahl kann nur mit Zustimmung (Einstimmigkeit) aller übrigen Vorstandsmitglieder erfolgen. Eine Mehrheitsregelung ist hier ausgeschlossen. Das abgewählte Mitglied kann auf der Hauptversammlung sein Einspruchsrecht nutzen, um die Hauptversammlung zu veranlassen die Abwahl zu bestätigen oder auszusetzen. Der Präsident kann nur auf der Hauptversammlung auf Antrag von 3/4 der Vorstandsmitglieder abgewählt werden.
Artikel 12 Der Präsident Dem Präsidenten werden folgende Aufgaben und Rechte erteilt: 1.) Einberufen der Hauptversammlung 2.) Er wird Beschlüsse, die rechtzeitig getroffen worden sind, ausführen und für deren Erfüllung sorgen. Das gleiche gilt für die innere Vereinsführung und die Satzung des Vereins. 3.) Ausführung und Verteidigung des Vereins von Rechten, Klagen, Einsprüchen in Namen des Vereins. Er kann Vollmachten erteilen und selbst vor staatlichen und behördlichen Institutionen erscheinen. Er hat über alle seine Handlungen in Namen des Vereins rechtzeitig Rechenschaft abzulegen. 4.) Er präsidiert die genannten Kommissionen, mit Ausnahme der Disziplinarkommission. Er bestimmt Initiativen und Vorschläge, sofern er diese als vorteilhaft für den Verein ansieht.
Artikel 13 Der Vizepräsident Der Vizepräsident übernimmt als Vorstandsmitglied im Falle der Verhinderung des Präsidenten (sei es wegen Krankheit, eines Notfalles oder Unfähigkeit) die Aufgaben des Präsidenten mit allen Rechten und Pflichten.
Artikel 14 Der Sekretär Nach Präsident und Vizepräsident ist der Sekretär direkter Vertreter des Vereins. Er nimmt die an den Verein oder Präsidenten gerichtete Post an, archiviert sie und teilt deren Inhalt dem Präsident oder dem Vorstand mit. Auf Anordnung des Präsidenten erstellt der Sekretär den Schriftverkehr des Vereins, die Einladungen zu den Versammlungen und unterschreibt diese. Alle Versammlungen werden vom Sekretär registriert und schriftlich niedergelegt. Der Stempel des Vereins liegt in der Obhut des Sekretärs und ist für diesen verantwortlich. Unbefugter Gebrauch ist ihm untersagt.
Artikel 15 Der Kassenführer Der Kassenführer ist für sämtliche finanzielle Abwicklungen des Vereins verantwortlich und ist berechtigt Gelder des Vereins entgegenzunehmen und zu verwalten. Er hat dafür zu sorgen, daß über die Einnahmen und Ausgaben des Vereins eine ordentliche Buchführung nach allgemeinen Richtlinien und ein Kassenbuch erstellt, sowie monatlich dem Vorstand Bericht erstattet wird. Bei den Hauptversammlungen legt der Kassenführer den Mitgliedern einen jährlichen Bericht vor und dokumentiert diesen. Gleichzeitig legt er einen Haushaltsplan für das kommende Jahr vor. Bei Veranstaltungen, die der Verein organisiert um seine finanzielle Basis zu erhalten, übernimmt der Kassenführer die wirtschaftliche Organisation und ist für deren Abwicklung verantwortlich. Das Geschäftsjahr des Vereins geht vom 1.Mai eines Jahres bis 30. April des darauffolgenden Jahres.
Artikel 16 Beiträge Die Höhe der Beiträge wird auf der Hauptversammlung festgelegt und ist für alle Mitglieder bindend. Der Jahresbeitrag ist bis spätestens 15. Februar des zu zahlenden Beitragjahres fällig und ist eine Bringschuld.
Artikel 17 Auflösung des Vereins Die Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck mindestens 6 Wochen vorher einberufenen außerordentlichen Hauptversammlung beschlossen werden. Für die Auflösung des Vereins sind 4/5 Stimmen der anwesenden Mitglieder erforderlich. Wird die Auflösung beschlossen, so fällt das Vermögen des Vereins an die Stadt Calpe, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zur Verfügung stellt. Eine Verteilung des Vermögens an die Mitglieder ist ausgeschlossen. Calpe, den 29. Mai 1999 |